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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (13. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juni 2010 SaatgutV § 2a, § 34, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a werden das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" und die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.

2.
In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.

3.
Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1
Sommergetreide".

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.

b)
In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.

5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 Fußnote 1 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Kategorie Z-1 betreffenden Angabe „92" und der die Kategorie Z-2 betreffenden Angabe „85" jeweils der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.

c)
In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter „Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer" eingestuft sind, durch die Wörter „Nackthafer und Nacktgerste" ersetzt.

d)
In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort „Schafschwingel" durch die Wörter „Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel" ersetzt.

e)
In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1 Fußnote 6 werden jeweils die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.

f)
In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe „12" durch die Angabe „15" ersetzt.

g)
In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe „85" der Fußnotenhinweis „7)" eingefügt.

h)
Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:

„7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner."

6.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:

„4.4Sojabohne301.000
4.4aSonnenblume251.000".


 
b)
In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10 Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe „25" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.

c)
In den Nummern 3.2a Spalte 2 und 6.9 Spalte 2 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.

7.
Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

„4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt ...