Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Anlage - Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiGebV)

V. v. 16.06.2010 BGBl. I S. 807 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 57 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2010; FNA: 700-6-2 Wirtschaftsverwaltung
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



 GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwer-
tigen Erdfernerkundungssystems
  
1.1Neugenehmigung§ 3 Abs. 1 SatDSiG 26.500
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf
Antrag
§ 3 Abs. 1 SatDSiG 890 bis 8.850
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreiber-
genehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Ge-
nehmigung für zusätzlichen Satelliten dessel-
ben Betreibers)
§ 3 Abs. 1 SatDSiG 13.300
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hoch-
wertigkeit
§ 3 Abs. 4 SatDSiG 890
3Erlaubnis der Übertragung des Betriebs ei-
nes hochwertigen Erdfernerkundungssys-
tems oder von Teilen eines hochwertigen
Erdfernerkundungssystems
§ 10 Abs. 2 SatDSiG 13.300
4Zulassung als Datenanbieter   
4.1Neuzulassung§ 11 Abs. 1 SatDSiG 17.700
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf
Antrag
§ 11 Abs. 1 SatDSiG 890 bis 8.850
5Erlaubnis nach § 19 SatDSiG § 19 Abs. 1 SatDSiG  
5.1Einzelner Datensatz (im Sinne einer Einzel-
szene)
 54
5.2Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km  200
5.3Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km  570
5.4Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km  1.040
5.5Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km  1.600
5.6Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km  2.240
5.7Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km  2.940
5.8Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km  3.705
5.9Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km  4.525
5.10Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km  5.400
5.11Zielgebiet bis zu 1.000 km x 1.000 km  6.325
5.12Zielgebiete größer als 1.000x 1.000 km  Eine Gebühr nach 5.11 zu-
züglich 4 Euro für jede
weiteren 1.000 km², um
die die Fläche des Zielge-
biets die Fläche nach 5.11
überschreitet.
6Erteilung einer Sammelerlaubnis   
6.1Vorschaubilder mit vermindertem Informa-
tionsgehalt oder Metadaten
§ 20 Nr. 1 SatDSiG 440
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte An-
zahl von Daten
§ 20 Nr. 2 SatDSiG Gebühr abhängig von der
Größe des Zielgebietes
und der Frist, für welche
die Erlaubnis erteilt wird:
Einfache Gebühr nach Nr. 5
zuzüglich einer halben Ge-
bühr nach Nr. 5 für jeden
Monat der Frist




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