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Änderung § 1 SatDSiGebV vom 15.08.2013
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§ 1 SatDSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 SatDSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 75 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebührenerhebung | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. |
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