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§ 3 - 3. Rentenanpassungsverordnung (3. RAV)
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2344
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 8232-48-3 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 8232-48-3 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 3 Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(1) In Anlage 3 wird die Spalte "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "24.619,65" und die Spalte "Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "30.481,48" ergänzt.
(2) In Anlage 4 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "19.124,00" ergänzt.
(3) In Anlage 5 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "13.660,00" ergänzt.
(4) In Anlage 6 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "9.562,00" ergänzt.
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