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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (1. AtZüVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 AtZüV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „erhebliche" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.

(4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.

(5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.

(6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
innerer Sicherungsbereich:

Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist;

2.
äußerer Sicherungsbereich:

Bereich, der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Strahlenschutzverantwortlichen" durch die Wörter „die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt," ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen."

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

1.
Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu genügt auch ein Vergleich der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,

2.
Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte,

3.
Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

4.
Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat,

5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur Auskunft aus den Dateien des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse,

6.
Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7 und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche Tätigkeit vorliegen,

7.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und

8.
bei einem ausländischen Betroffenen, soweit im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2" durch die Wörter „erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3" durch die Wörter „einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Hat sich ein Betroffener nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend überprüft werden, kann die zuständige Behörde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar

1.
einer einladenden deutschen Behörde,

2.
einer Behörde des Aufenthaltsstaates,

3.
einer deutschen Außenhandelskammer im Aufenthaltsstaat,

4.
eines ausländischen Unternehmens oder

5.
des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beurteilungszeitraum.

Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mitteilung ergänzende Unterlagen vorlegen.

(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.

(6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde zusätzlich Maßnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Sicherungsbereichen" durch die Wörter „der Anlage oder Einrichtung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „9b" durch die Angabe „§ 9a Absatz 3" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt."

dd)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzuleiten" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einverständniserklärung" durch die Wörter „vorherigen Zustimmung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Nummern 1 bis 7 durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:

„1.
Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,

2.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,

3.
Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,

4.
Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,

5.
in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers."

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „kerntechnischen" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben

1.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und

2.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre.

Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „lassen, welches zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder beim Umgang mit oder" durch die Wörter „lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Absatz 1 Nummer 6,".

d)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „mit" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Zuverlässigkeit eines Überprüften" durch die Wörter „nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Wiederholungsprüfung" durch das Wort „Wiederholungsüberprüfung" ersetzt, nach dem Wort „nachgewiesen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist."

9.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme

(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.

(3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:

1.
die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt werden muss,

2.
die Bezeichnung der betretenen Bereiche,

3.
die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und

4.
die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Person.

Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.

(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.

(5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.

(6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsregelung

Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen."

11.
§ 11 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AtZüVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AtZüVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 75 2. BRBG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird ...