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§ 5 - Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)
§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter
Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.
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