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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 806-22-6-29 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Entscheidungen für das Management auf der Grundlage von Kenntnissen in der Finanzwirtschaft und im industriellen Rechnungswesen vorbereiten zu können. Weiterhin soll nachgewiesen werden, dass mithilfe des Controllings die steuerungsrelevanten Informationen zusammengestellt werden können und diese systematisch für das Management aufbereitet werden können. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die notwendigen Informationen der Kosten- und Leistungsrechnung für die Unternehmenssteuerung nutzen zu können. Als Informationsquelle für Investitionsentscheidungen dienen hierzu in erster Linie die Investitionsrechnungen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Investitionen und Investitionsrechnung durchführen,

2.
Finanzierung beurteilen,

3.
angewandte Kosten- und Leistungsrechnung überprüfen,

4.
Controlling als Instrument der betriebswirtschaftlichen Steuerung anwenden.

(2) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgaben der Produktionsplanung und -steuerung sowie die produktionstechnischen Rahmenbedingungen beurteilen zu können. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Abläufe von der Produktentwicklung bis zur Übergabe des Produktes an den Vertrieb verstanden und in produktionsspezifischen Situationen eingeordnet werden können. Hierfür ist nachzuweisen, dass die Querschnittsfunktion der Logistik eingeordnet und die für die Produktion notwendigen Teilprozesse der Logistik erläutert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Produktionsplanung beurteilen,

2.
Produktionsteuerung analysieren,

3.
Produktionstechnische Rahmenbedingungen bewerten,

4.
Logistik als Querschnittsfunktion beurteilen,

5.
Bedarfsermittlung durchführen,

6.
Beschaffungsmarkt und Einkauf strukturieren,

7.
Lager und Transportwesen vergleichen, 8. Entsorgungslogistik erläutern.

(3) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb" soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Marketingplanung durchführen,

2.
Marketinginstrumentarium unterscheiden, Marketing-Mix einsetzen,

3.
Vertriebsmanagement bewerten,

4.
internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation ableiten,

5.
spezielle Rechtsaspekte einordnen.

(4) Im Handlungsbereich „Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisation und Organisationsentwicklung in deren Bedeutung für das Unternehmen eingeordnet, Wechselbeziehungen zur Personalentwicklung erkannt und berücksichtigt sowie Projekte methodisch und effizient in der Gestaltung begleitet werden können. Dazu soll nachgewiesen werden, dass die Bedeutung einer effizienten unternehmensinternen Kommunikation über Sprache und Daten erkannt wird. In diesem Zusammenhang soll auch nachgewiesen werden, dass aufgabenbezogene Informationsquellen lokalisiert, bewertet und identifiziertes Wissen in kommunizierbarer Form zur Verfügung gestellt werden kann. Zusätzlich sollen Wissensbedürfnisse nachhaltig mit Wissensquellen verbunden sowie relevantes Wissen zur Bearbeitung und Lösung von Aufgaben und Problemen vorgehalten und eingesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
betriebliche Organisation und Organisationsentwicklung sowie Personalentwicklung und Projektmanagement als Bestandteile der Unternehmensentwicklung begründen,

2.
Instrumente und Methoden des Informations- und Wissensmanagement beurteilen,

3.
Zusammenhang von Unternehmensentwicklung und Wissensmanagement darstellen.

(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt und gefördert werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern,

2.
Mitarbeitergespräche durchführen,

3.
Konfliktmanagement anwenden,

4.
Mitarbeiterförderung umsetzen,

5.
Ausbildung planen und durchführen,

6.
Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,

7.
Präsentationstechniken einsetzen.

(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur „Geprüften Industriefachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1 , 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2, 3. Marketing und Vertrieb ... im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1, 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2 , 3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3, 4. Wissens- und ... 2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2, 3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3 , 4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4, ... nach § 5 Absatz 3, 4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4 , 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5. (4) Die ... im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4, 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5 . (4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist ... durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation ...
§ 7 IndFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1 , 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) situationsbezogenen ...