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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 03.04.2014

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 839f)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie

b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,

2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieser Teilprüfung,

b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,

c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie

d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.