Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 51 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IndFachwirtPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 839f) a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 833)' die Wörter ', die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten, 2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieser Teilprüfung, b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note, c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9328/al0-82121.htm