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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Teilprüfungen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Für die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der Punktbewertung der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation zu bilden.

(4) Die
Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Ergebnis der Teilprüfung
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis
nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 In der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche
Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2. die mündliche Prüfung
in Form eines

a) situationsbezogenen Fachgesprächs
nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie

b) einer Präsentation
nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und
der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.