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§ 3 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 3



(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:

1.
die Umsatzsteuer,

2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,

3.
die Beförderungsteuer,

4.
die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben,

5.
der Ertrag der Monopole.

(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:

1.
die Zölle,

2.
die Umsatzausgleichsteuer,

3.
die Kaffeesteuer,

4.
die Teesteuer.

(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.

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Zitierungen von § 3 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 1. ÜblG
... den Übergang der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März ...