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§ 3 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
- 1.
- die Umsatzsteuer,
- 2.
- die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
- 3.
- die Beförderungsteuer,
- 4.
- die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben,
- 5.
- der Ertrag der Monopole.
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
- 1.
- die Zölle,
- 2.
- die Umsatzausgleichsteuer,
- 3.
- die Kaffeesteuer,
- 4.
- die Teesteuer.
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.
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Zitierungen von § 3 Erstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 1. ÜblG
... den Übergang der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März ...
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