§ 5 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 5


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und Auftragsausgaben vorgesehen sind.

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Zitierungen von § 5 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
...  1. die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 5 ), 2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen, 3.  ...
§ 18 1. ÜblG
... zum 31. März 1950 verwendet worden sind. (3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund ...


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