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§ 6 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
- 1.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen,
- 2.
- Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung,
- 3.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten,
- 4.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen),
- 5.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat,
- 6.
- Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken,
- 7.
- Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind,
- 8.
- Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben,
- 9.
- Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen,
- 10.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit,
- 11.
- Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen,
- 12.
- Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
(3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
Zitierungen von § 6 Erstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. ÜblG
... Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 5), 2. die in § 6 bezeichneten Aufwendungen, 3. die Aufwendungen für die ...
§ 18 1. ÜblG
... März 1950 verwendet worden sind. (3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund auch ...
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