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§ 7 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 7



(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

1.
Heimatvertriebene,

2.
Evakuierte,

3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,

4.
Ausländer und Staatenlose,

5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.



 

Zitierungen von § 7 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
...  3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom ... die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten ...
§ 13 1. ÜblG
... wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 7 genannten Personengruppen, 2. die in den §§ 8 bis 12 ...
§ 14a 1. ÜblG
... von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von den Fürsorgeverbänden ...
§ 21a 1. ÜblG
... zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. (3) Maßgebend für die Errechnung der ... 1944 S. 150) geleisteten Aufwendungen der Tuberkulosehilfe für die in § 7 Abs. 2 genannten Personen, soweit diese Aufwendungen auf die Landesfürsorgeverbände ...
§ 21b 1. ÜblG
... zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. (2) Die Pauschbeträge sind in den ...