§ 8
Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden, über Anordnungen des Landes nicht hinausgehenden Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen Fürsorge gewährt werden.
interne Verweise§ 1 1. ÜblG ... 3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom ... 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten (§§ 8 bis 10), 4. die Aufwendungen für die Umsiedlung Heimatvertriebener ...
§ 12 1. ÜblG ... die Kriegsfolgenhilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8 ) gewährt werden als den übrigen Empfängern der öffentlichen ...
§ 13 1. ÜblG ... die in § 7 genannten Personengruppen, 2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu ...
§ 14a 1. ÜblG ... erhalten, oder wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung (§ 8 ) sind. (2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten des Transportes vom bisherigen ...
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