§ 10 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 10


§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert

Fürsorgekosten sind auch

1.
(aufgehoben)

2.
die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Erholungsfürsorge nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Verhütung einer erkennbar drohenden Gesundheitsschädigung notwendig ist;

3.
die auf Grund der folgenden Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesundheitswesens an die Personengruppen der Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch soweit diese über den örtlich maßgebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge liegen:

a)
Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),

b)
Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),

c)
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)

mit ihren Ausführungsbestimmungen.

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Zitierungen von § 10 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
...  3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom ... Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten (§§ 8 bis 10 ), 4. die Aufwendungen für die Umsiedlung Heimatvertriebener und ...
§ 13 1. ÜblG
...  die in § 7 genannten Personengruppen, 2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu ...
§ 21a 1. ÜblG
... entstandenen Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3a und 3c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen ...


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