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§ 13 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 13
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
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Zitierungen von § 13 Erstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. ÜblG
... 3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13 ); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom ...
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