Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14a - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 14a


§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von den Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung (§ 8) sind.

(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis zum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der Verpflegung während der Reise, des Begleitpersonals, der vorgeschriebenen amtlichen Überprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der lagermäßigen Unterbringung und Versorgung.



 

Zitierungen von § 14a Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
... und für die Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern (§§ 14 und 14a ), 5. die Aufwendungen für die Rückführung von Deutschen ...