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§ 15 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 15
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über die Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder des Bundesgebietes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rückführung im Sinne des Absatzes 1 näher zu bestimmen.
Zitierungen von § 15 Erstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. ÜblG
... 5. die Aufwendungen für die Rückführung von Deutschen (§ 15 ), 6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangslager (§ 16), ...
§ 11 1. ÜblG
... Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/933/a13082.htm