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§ 19 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 19



Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:

1.
Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zum 31. März 1950 festzustellende Reingewinn steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen.

2.
Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den Ländern entnommen sind, sind auf den zum 31. März 1950 festzustellenden Reingewinn anzurechnen. Soweit sie den Reingewinn übersteigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund zu erstatten.



 

Zitierungen von § 19 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 1. ÜblG
... der Überleitung a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses Gesetzes entspricht, b) durch Maßnahmen beeinflußt ...