Änderung § 4 ABBV vom 01.07.2021

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§ 4 ABBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 ABBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 



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