§ 4 ABBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 4 ABBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 (neu) | (Text neue Fassung)§ 4 Übergangsregelung |
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |