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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (4. SchRegOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994, der zuletzt durch Artikel 86 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung



Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

„§ 39a

(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist."

2.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen."

3.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind."

5.
§ 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben."

6.
In § 66 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4, 5 und 6" durch die Angabe „4 bis 6a" ersetzt.

7.
§ 76 wird aufgehoben.

8.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen."

9.
§ 78 wird aufgehoben.

10.
Nach der Anlage 4 wird die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 4a eingefügt.

11.
Der Anlage 6 wird die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 6a angefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger


Anhang



Anlage 4a (zu § 39a) Schiffszertifikat (Ship Certificate)

Vorderseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 883)

Rückseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 884)


Anlage 6a (zu § 44) Schiffsbrief

Vorderseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 883)

Rückseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 884)