Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - (zu § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes) (BVerfGE20100504 k.a.Abk.)

B. v. 24.06.2010 BGBl. I S. 885 (Nr. 35)
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 13. Juli 2010 LuftSiG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist für Luftfahrer im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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