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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV)
V. v. 04.02.2002 BGBl. I S. 579; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 103 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Satz 3 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) der durch Artikel 229 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Gebühren
(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkündung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Verkündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde zurückgegeben hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Gebührenhöhe
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen beträgt mindestens 175 Euro und höchstens 700 Euro.
(2) Die Gebühr für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz beträgt 50 Prozent der nach Absatz 1 festgesetzten Gebühr.
§ 3 Anrechnung von Auslagen
Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/934/index.htm