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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)
V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
- 14.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
- 15.
- Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,
- 16.
- Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
- 17.
- Montieren und Inbetriebnehmen,
- 18.
- Instandhalten von technischen Systemen.
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Zitierungen von § 4 FeinwAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeinwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FeinwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage FeinwAusbV Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit ... Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- ... (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... 8 Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen b) ... 9 Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- ... Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der ... 11 Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten ... und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion ... Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Hydraulik- und ... Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen b) ... 3 Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be- ... 4 Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- ... und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärme- behandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme- ... von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträ- ... 7 Bearbeiten auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, ... hydraulischen, pneuma- tischen und elektropneu- matischen Steuerungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal- tungen ... und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach ... von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgege- bene ... 3/4 1 Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das ... 2 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen ... von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen ... 1 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge- samtfunktion ... 2 Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen- dungszweck ... von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen ... 1 Bearbeiten auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren, ... 2 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtun- gen, ... von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen ... Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf ... und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ... auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich- ...
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