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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)

V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fertigungstechnik,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen,

b)
Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und

c)
Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben oder Fertigungsprozesse überwachen, optimieren und Werkstücke fertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile,

b)
die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauftrag" eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

4.
die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 30 Minuten dauern;

5.
die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Herstellung und Montage oder maschinelle Fertigung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,

b)
die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,

c)
Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder maschineller Fertigung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen,

d)
Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.



 

Zitierungen von § 8 FeinwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FeinwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...