§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)

V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich „Kundenauftrag" 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 FeinwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FeinwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed