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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)
V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden d) Skizzen und Stücklisten anfertigen e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen, anwenden f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück- listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden g) Arbeitsabläufe protokollieren h) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen- den Funktionsbereichen sicherstellen k) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen | 7*) | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft- lichen Kriterien festlegen und sicherstellen b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto- kollieren | 4*) | |||
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku- mentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4*) | |||
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi- gung prüfen d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systema- tischen und zufälligen Messfehlern, messen e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen | 5*) | |||
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichung messen h) physikalische und elektrische Größen messen | ||||||
9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Siche- rungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werk- stoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositio- nen fügen, einschließlich • Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen • Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen • Einstellwerte festlegen • Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei- ten • Betriebsbereitschaft herstellen | 10 | |||
10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 | |||
11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah- ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen | ||||
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi- nen schleifen und bohren f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter- schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen | ||||||
12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof- fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku- mentieren d) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüs- sen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unter- lagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern | 4 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- A.
- Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an- wenden c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und an- wenden d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden so- wie Oberflächensymbole berücksichtigen e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitun- gen lesen und anwenden | 4*) | |||
f) betriebliche Informations- und Kommunikations- systeme nutzen g) technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren | 7*) | |||||
2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft- lichen Gesichtspunkten festlegen c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereit- stellen d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln | 4*) | |||
e) Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be- werten | 6*) | |||||
3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be- werten | 4*) | |||
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro- duktqualität beachten und anwenden c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen beitragen | 5*) | |||||
4 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf- mitteln prüfen und messen, dabei systematische und zufällige Messfehler beachten b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen | 2*) | |||
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen | 3*) | |||||
5 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärme- behandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme- behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbei- tenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden | 4*) | |||
6 | Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträ- ger nutzen b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden | 3 | |||
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor- men beurteilen e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und beheben | 9 | |||||
7 | Bearbeiten auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen auswählen und einstellen b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus- wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück- sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson- dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm und einer Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werk- zeugmaschinen herstellen | 7 | |||
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß- genauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe- schaffenheit von Rz 10 µm, insbesondere durch Schleifen, herstellen e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten f) Teilungen an Werkstücken herstellen | 15 | |||||
8 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma- tischen und elektropneu- matischen Steuerungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal- tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor- gen sowie prüfen und einstellen b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | 4 | |||
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab- läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beach- tung der Schnittstellen eingrenzen und beheben | 7 | |||||
9 | Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach Arbeitsunterlagen bereitstellen b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober- flächenbeschaffenheit anpassen | 5 | |||
10 | Instandhalten von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgege- bene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungs- ergebnisse dokumentieren b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver- schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand- haltung austauschen c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeich- nen | 4 |
- B.
- Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten
- 1.
- Schwerpunkt Maschinenbau
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwert ein Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen, Betriebsbereitschaft herstellen b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver- schiedenen Positionen heften und mit unterschied- lichen Verfahren schweißen | 4 | |||
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un- terschiedlichen Verfahren trennen g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen | 8 | |||||
2 | Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, ins- besondere zu verbundenen Gesamtsystemen b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren und kennzeichnen | 4 | |||
c) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb- nisse dokumentieren d) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha- nische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, ein- stellen und dokumentieren e) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentie- ren f) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen g) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh- len und einsetzen, Transport sichern und durchführen | 15 | |||||
3 | Instandhalten von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe- bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren | 6 |
- 2.
- Schwerpunkt Feinmechanik
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge- samtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen oder optischen Geräten und Systemen montieren b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon- tieren und in Betrieb nehmen c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung technischer Besonderheiten herstellen, montieren und justieren d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und elektrische Werte einstellen | 5 | |||
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb- nisse dokumentieren f) Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion prüfen und dokumentieren g) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku- mentieren h) Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren i) Mechanische, elektrische, elektronische und optische Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen | 19 | |||||
2 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Elektrische und elektronische Bauelemente und Kom- ponenten prüfen, einstellen und justieren | 3 | |||
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe- raturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und optischen Messgeräten messen | 4 | |||||
3 | Instandhalten von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe- bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren | 6 |
- 3.
- Schwerpunkt Werkzeugbau
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Bearbeiten auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren, insbesondere Erodieren, bearbeiten | 5 | |||
b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof- fen und Werkstoffkombinationen fertigen | 8 | |||||
2 | Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtun- gen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maß- toleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen verbinden und kontrollieren | 3 | |||
b) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb- nisse dokumentieren c) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfä- higkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer, mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Werte herstellen d) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen e) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern f) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen g) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober- flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen | 15 | |||||
3 | Instandhalten von techni- schen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau- teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe- bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren | 6 |
- 4.
- Schwerpunkt Zerspanungstechnik
Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Arbeitsauftrag analysieren und die technische Um- setzbarkeit in der Fertigung beurteilen | 4* ) | |||
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Maschine nach Werkstückanforderung auswählen | ||||||
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof- fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück- geometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | 4*) | |||||
2 | Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig- keit überprüfen g) Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen durchführen | 4 | |||
3 | Bearbeiten auf Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich- tigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs- zustandes beurteilen b) Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirt- schaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschrif- ten durchführen c) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unter- schiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen d) Fertigungsprozesse überwachen und optimieren, Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozess- parameter lenken e) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben f) maschinenbedingt Störungen beheben oder Besei- tigung veranlassen g) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | 25 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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