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Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen (LMHuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, e und f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), davon § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e auch in Verbindung mit Satz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 und 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie und

-
des § 7 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), auch in Verbindung mit § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654):


Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 LMHV § 1

In § 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 Tier-LMHV § 1, Anlage 4

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

2.
In Anlage 4 werden in dem Klammerverweis über der Überschrift

a)
nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und

b)
die Angabe „und Abs. 4" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 Tier-LMÜV § 1

In § 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 LMEV § 4, § 5, § 6, § 14, § 7, § 13, Anlage 4, § 2

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet werden dürfen" durch die Wörter „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt sind" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den Wörtern „der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden

aa)
die Wörter „einer Entscheidung aufgeführt ist, die" durch die Wörter „einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den" und

bb)
die Wörter „die vom" durch die Wörter „der vom"

ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.

d)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „Europäische Kommission" durch die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

5.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische Union" ersetzt und

bb)
nach den Wörtern „Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft" die Wörter „oder die Europäische Union" eingefügt.

7.
In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

b)
In Kapitel IV Nummer 1.1 werden

aa)
in Spalte 2 die Angabe „in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Angabe „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010" und

bb)
in Spalte 3 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010"

ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung



Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffenden Zeile das Wort „Gemeinschaftsrecht" durch das Wort „Unionsrecht" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

3.
§ 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind."

4.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit

1.
Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1.
das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

2.
sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die

a)
für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

b)
dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Entscheidungen" durch die Wörter „nicht unmittelbar geltende Rechtsakte" ersetzt.

6.
In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

7.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1.
ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

2.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt."

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

 
aa)
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

bb)
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,".

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1.
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a)
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder

b)
des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

2.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat."

9.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die

a)
aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und

b)
die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die auf Grund des Artikels 8 Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben sind,

und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder".

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

10.
§ 37a wird wie folgt gefasst:

„§ 37a Verbote und Beschränkungen

Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1.
ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und

2.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt."

11.
§ 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,".

12.
§ 39a wird wie folgt gefasst:

„§ 39a Anwendung von Unionsrecht

Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."

13.
In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt.

14.
In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht" durch das Wort „Unionsrecht" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 MilchErzV § 7

In § 7 Absatz 6 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 KMilchKennzV § 4

In § 4 Absatz 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Käseverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 KäseV § 31

In § 31 Absatz 1 und 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 MargMFV § 1, § 6

Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Butterverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2010 ButterV § 17

In § 17 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 11 Aufhebung von Vorschriften



Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner