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§ 7 - Arzneimittel-Härtefall-Verordnung (AMHV)
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 935 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 22.07.2010; FNA: 2121-51-55 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 22.07.2010; FNA: 2121-51-55 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Verantwortungsbereich der verantwortlichen Person
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Umsetzung des Härtefallprogramms ordnungsgemäß erfolgt,
- 2.
- alle Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels erfüllt werden und den beteiligten Personen die hierfür erforderlichen Informationen gegeben werden,
- 3.
- das Arzneimittel nur in Verkehr gelangt, wenn auf den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren Umhüllungen mindestens folgende Angaben enthalten sind:
- a)
- Bezeichnung oder Code des Arzneimittels,
- b)
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
- c)
- Chargenbezeichnung,
- d)
- Art der Anwendung,
- e)
- Wirkstoffbezeichnung,
- f)
- Verfalldatum,
- g)
- soweit erforderlich, Aufbewahrungs- und Lagerungshinweise,
- h)
- Hinweis, dass das Arzneimittel ohne Genehmigung oder Zulassung im Rahmen eines Härtefallprogramms zur Verfügung gestellt wird,
- 4.
- die Herstellung, Einfuhr und Freigabe nach den in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vorgesehenen Regelungen für Prüfpräparate erfolgt,
- 5.
- die wesentlichen Unterlagen des Härtefallprogramms nach dessen Beendigung oder Abbruch mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.
Zitierungen von § 7 AMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 4 MedBVSV Weitere Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz, von der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung sowie Anordnung von Maßnahmen (vom 01.05.2021)
... im Einzelfall Ausnahmen von den in § 21 Absatz 2 Nummer 6 AMG und in den §§ 3 und 7 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung geregelten Voraussetzungen für die Durchführung eines Härtefallprogramms zulassen, ...
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