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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (3. SVRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2010 SVRV § 11, § 16, § 20a

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „von 410 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden."

bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 bis 3 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden."

2.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zu bilden ist" werden durch die Wörter „gebildet werden kann" ersetzt.

b)
Die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" werden durch die Wörter „von 150 Euro" ersetzt.

3.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.