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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) (GGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Nach Artikel 91d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird folgender Artikel 91e eingefügt:
- „Artikel 91e(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1478
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird nach Nummer 4b ...
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