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Artikel 2 - Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen (VergAnfG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2010 VAG § 1b, § 64b (neu), § 81b, § 89a, § 104s, § 121a, § 121g

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64a folgende Angabe eingefügt:

„§ 64b Vergütungssysteme".

2.
In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1, 3 und 4," die Angabe „§ 64b," eingefügt.

3.
Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„1b.
Besondere Pflichten von Unternehmen".

4.
Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:

„§ 64b Vergütungssysteme

(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist."

5.
In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."

6.
In § 89a wird nach der Angabe „81b Abs. 1 Satz 2," die Wörter „Absatz 1a Satz 1," eingefügt.

7.
§ 104s wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe des" die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 sowie des" eingefügt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend."

8.
In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 64a," die Angabe „§ 64b," eingefügt.

9.
In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12," die Angabe „§ 64b," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VergAnfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergAnfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Eingangsformel 1. InhKontrollVÄndV
... § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950), § 104 Absatz 6 zuletzt durch ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... - § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, von denen § 64b Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden sind und § 64b ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Eingangsformel 12. BaFinBefugVÄndV
... Verbindung mit Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 9 StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VersVergV
... Grund des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, verordnet das ...