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§ 3 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 3 Auswahlkriterien



Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.



 

Zitierungen von § 3 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3 , 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
§ 2 StipV Auswahlkriterien
... Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden: 1. für ...