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§ 3 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Auswahlkriterien
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.
Zitierungen von § 3 StipG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StipG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3 , 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, ...
Zitat in folgenden Normen
Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
§ 2 StipV Auswahlkriterien
... Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden: 1. für ...
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