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§ 5 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Umfang der Förderung
(1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.
(2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgesetzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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