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§ 6 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6 Bewilligung und Förderungsdauer
(1) 1Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch. 2Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. 3Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. 4Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.
(2) 1Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschulsemester vergeben werden. 2Innerhalb der Förderungsdauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden. 3Die Bewilligung kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen.
(3) 1Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. 2Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. 3Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. 4Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich.
(4) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.
Text in der Fassung des Artikels 74 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 6 StipG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 74 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 StipG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StipG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StipG Beendigung (vom 01.08.2016)
... endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt ...
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6 , 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, 7. Einzelheiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 74 SchriftVG Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
... In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 ...
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