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§ 9 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 9 Widerruf
Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.
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