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§ 10 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 10 Mitwirkungspflichten



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.

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Zitierungen von § 10 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StipG Widerruf
... widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung ...
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10 , 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, 8. Einzelheiten zu den Aufgaben ...