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§ 10 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 10 Mitwirkungspflichten
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
(2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.
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Zitierungen von § 10 StipG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StipG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StipG Widerruf
... widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung ...
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10 , 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, 8. Einzelheiten zu den Aufgaben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9355/a167114.htm