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§ 11 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 11 Aufbringung der Mittel
(1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert.
(2) 1Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser vom Bund pro Stipendium um einen Betrag von 150 Euro aufgestockt. 2Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können.
(3) 1Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. 2Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. 3Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben.
(4) 1Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. 2Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG) G. v. 21. Dezember 2010 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 11 StipG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG) vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 StipG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StipG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StipG Umfang der Förderung
... monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist. (2) Das ...
§ 6 StipG Bewilligung und Förderungsdauer (vom 05.04.2017)
... kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen. (3) Die Auszahlung setzt voraus, dass der ...
§ 11 StipG Aufbringung der Mittel (vom 01.01.2011)
... von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können. (3) ...
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
§ 1 StipHV Jährliche Höchstgrenze (vom 21.08.2012)
... Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt 1. für das Jahr 2012 bis ...
§ 2 StipHV Verfahren (vom 17.07.2015)
... bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Artikel 1 3. StipHVÄndV Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
... bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten ...
Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
Artikel 1 1. StipHVÄndV
... 1 Jährliche Höchstgrenze Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt 1. für das Jahr 2012 bis ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 1. StipG-ÄndG Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
... vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „von ... von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können." 2. ... 7 werden die Wörter „und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4" gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung ...
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