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§ 12 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 957 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2212-6 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 12 Beirat
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bundesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwendung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung der Stipendien.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen Studentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studierenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat.
Zitierungen von § 12 StipG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StipG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12 , 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9355/a167116.htm