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§ 12 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 12 Beirat



(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bundesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwendung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung der Stipendien.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen Studentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studierenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat.



 

Zitierungen von § 12 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
...  8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12 , 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. ...