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§ 13 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 13 Statistik



(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale:

1.
von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG,

2.
von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle.

(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.

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Zitierungen von § 13 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StipG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13. (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im ...
§ 15 StipG Evaluation
... der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an allen Hochschulstandorten ...