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§ 14 - Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)

§ 14 Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

1.
Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

2.
Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

3.
Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

4.
die Zahlweise,

5.
Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

6.
Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

7.
Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

8.
Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

9.
die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

10.
Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 14 StipG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 StipG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StipG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 1. StipG-ÄndG Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
... 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 ...