Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 StipG vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StipG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 StipG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 8 StipG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beendigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin

1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,

(Text neue Fassung)

1 Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin

1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,

2. das Studium abgebrochen hat,

3. die Fachrichtung gewechselt hat oder

4. exmatrikuliert wird.

vorherige Änderung

Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.



2 Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.


 
Anzeige