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§ 4 - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 4 Messungen und Berechnungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren
- 1.
- den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und
- 2.
- geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.
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Zitierungen von § 4 OStrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OStrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OStrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OStrV Gefährdungsbeurteilung
... eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ...
§ 11 OStrV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der ...
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