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§ 5 - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter
(1) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 2Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) 1Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. 2Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 3Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. 4Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber
- 1.
- bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,
- 2.
- bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
- 3.
- bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
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Frühere Fassungen von § 5 OStrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2681 |
aktuell | vor 03.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 OStrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OStrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OStrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 OStrV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die ... die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden, 5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 5a. entgegen ... 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den ...
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 2 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
... (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden ... Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt: „5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 5a. entgegen ... 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt, 5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine ...
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