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§ 7 - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung



(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden. Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der künstlichen optischen Strahlung haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung verringern,

2.
Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße künstliche optische Strahlung emittieren,

3.
technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,

4.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,

5.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,

6.
organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition,

7.
Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung,

8.
die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben.

(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnahmen nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln. Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.



 

Zitierungen von § 7 OStrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OStrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OStrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 OStrV Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter (vom 24.10.2017)
... nach § 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.  ...
§ 10 OStrV Ausnahmen (vom 03.12.2016)
... kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer ...
§ 11 OStrV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet, 7. entgegen § 7 Absatz 3 ... § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet, 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt, 8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz ... § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt, 8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... nach § 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1." ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 2 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
... nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 ; 2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1." ...