Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (VDLRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 EGBGB Artikel 247, Artikel 248, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) als erfüllt."

b)
Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen."

c)
§ 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6" durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11 und 16, Abs. 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3 und 4" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4" ersetzt.

d)
§ 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6" durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1 Nr. 3 bis 6," die Angabe „10 sowie" eingefügt.

e)
§ 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe nur, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen."

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 7 Nummer 3" ersetzt.

f)
§ 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags in Textform zu unterrichten über

1.
die Höhe einer vom Verbraucher verlangten Vergütung,

2.
die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe,

3.
den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und

4.
gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.

Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mit einem Dritten abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1 in Textform über die Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten."

bb)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" durch die Wörter „Vertrags im Sinne von Absatz 1" ersetzt.

cc)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber einem Verbraucher für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen."

2.
Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a)
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

b)
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

3.
Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit" wird der Spaltentrennstrich gelöscht.

b)
In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlungen" durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt.

4.
In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlungen" durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt.

5.
Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VDLRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDLRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
Artikel 2 TzWohnVG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt ...