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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (VDLRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 EGBGB Artikel 247, Artikel 248, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6 (neu)
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 247 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) als erfüllt." - b)
- Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." - c)
- § 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 㤤 3 und 6" durch die Angabe 㤤 3, 4 und 6" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11 und 16, Abs. 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3 und 4" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4" ersetzt.
- d)
- § 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 3 und 6" durch die Angabe 㤤 3, 4 und 6" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1 Nr. 3 bis 6," die Angabe „10 sowie" eingefügt.
- e)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe nur, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." - bb)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 7 Nummer 3" ersetzt.
- f)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags in Textform zu unterrichten über
- 1.
- die Höhe einer vom Verbraucher verlangten Vergütung,
- 2.
- die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe,
- 3.
- den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und
- 4.
- gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.
- bb)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" durch die Wörter „Vertrags im Sinne von Absatz 1" ersetzt.
- cc)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber einem Verbraucher für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen."
- 2.
- Artikel 248 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- 3.
- Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit" wird der Spaltentrennstrich gelöscht.
- b)
- In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlungen" durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlungen" durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VDLRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDLRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
Artikel 2 TzWohnVG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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