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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 ZHG § 2, § 4, § 13, § 13a, § 16, § 20a
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 2a und des § 20a die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
- eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
- 2.
- in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn- 1.
- sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
- 2.
- ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
- 3.
- sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen, der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
- 4.
- der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
- 5.
- ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.
- 1.
- die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2.
- die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3.
- der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,".
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unberührt." - b)
- Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 4.
- In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 20a" die Wörter „Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- 5.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3" durch die Wörter „in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3" ersetzt.
- 6.
- Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVRuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 33 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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