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Neunte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (9. AMVVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 AMVV § 7, Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird aufgehoben.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position „Amifampridin - zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syndroms -" wird wie folgt gefasst: „Amifampridin".

b)
Die Position „Digitalis folium, glykosidhaltiges und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:

„Digitalis folium, glykosidhaltiges und seine Zubereitungen".

c)
Die Position „Epoetin alfa, beta und delta" und die Position „Epoetin zeta" werden wie folgt gefasst:

„Epoetin alfa, beta, delta, theta und zeta".

d)
Die Position „Eritrityltetranitrat und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

„Eritrityltetranitrat und andere Nitrat-Derivate des Erythritols".

e)
Die Position „Indocyaningrün und andere Salze" wird wie folgt gefasst:

„Indocyaningrün".

f)
Der Position

„Lokalanästhetika

-
ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -

-
zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut -

-
ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

-
zur Anwendung am Auge -

-
Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

-
Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -"

wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„-
ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut".

g)
Die Position „DL-Lysin-2-acetoxybenzoat - zur parenteralen Anwendung -" wird wie folgt gefasst:

„Acetylsalicylsäure - zur parenteralen Anwendung -".

h)
Die Position „Mertiatid - als Trägersubstanz für (99 Tc) Technetium -" wird wie folgt gefasst:

„Mertiatid - als Trägersubstanz für (99mTc) Technetium -".

i)
Die Position „Na-Nifurstyrenat - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:

„Nifurstyrensäure - zur Anwendung bei Tieren -".

j)
Die Position

„Podophyllum-peltati radix et rhizoma und deren Zubereitungen

-
ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -"

wird wie folgt gefasst:

„Podophyllum peltatum, radix et rhizoma und deren Zubereitungen - ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -".

k)
Die Position „Praziquantel - ausgenommen zur Anwendung bei Hunden und Katzen -" wird wie folgt gefasst:

„Praziquantel

-
ausgenommen zur Anwendung

a)
bei Hunden und Katzen und

b)
bei Zierfischen der Ordnungen Karpfenartige, Barschartige, Welsartige und Zahnkärpflinge mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 20 g je Packung -".

l)
Folgende Positionen werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Bacillus Calmette-Guérin

-
zur Immunstimulation -",

„Corifollitropin alfa",

„Dronedaron",

„Fluorescein - zur parenteralen Anwendung -",

„Gefitinib",

„Indacaterol",

„Liraglutid",

„Monepantel - zur Anwendung bei Tieren -",

„Plerixafor",

„Prucaloprid",

„Rilonacept",

„Saxagliptin und seine Ester",

„Silodosin",

„Toceranib - zur Anwendung bei Tieren -",

„Tocofersolan und seine Ester",

„Vinflunin".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner