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Artikel 3 - Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (10. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 (Nr. 39); Geltung ab 30.07.2010, abweichend Artikel 2 ab 01.09.2010
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Artikel 3 Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 MelaminEFVV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis" durch das Wort „Lebensmittel" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Futtermittel" gestrichen.

3.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet."

4.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Bescheinigung

Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."

5.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis" durch das Wort „Lebensmittel" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1135/2009" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten," ersetzt.

7.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen

LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-
Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport".




 

Zitierungen von Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 10. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 2 4. LMEVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, und 2. die ...